SATZUNG

Satzung des Vereins DRECK WEG e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen DRECK WEG e.V.
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist in Koblenz.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes durch die Sensibilisierung der Menschen im Hinblick auf die Müllproblematik als auch deren Vermeidung.
  2. Der Zweck soll zunächst durch Information, Aufklärung – auch über das Internet und die sogenannten neuen Medien wie Facebook, Instagram, YouTube, Twitter, WhatsApp etc. erreicht werden. Darüber hinaus soll der Zweck durch Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern, Politik und Verwaltung, Durchführung von Veranstaltungen, sowie Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden, beispielsweise bei gemeinsamen Aufräumaktionen (Cleanups, Dreck-weg-Tage).
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an die Antragstellering oder den Antragsteller ist nicht erforderlich; eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft wird durch den Annahmebeschluss wirksam, der dem Mitglied mitgeteilt wird.
  3. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  4. Der Austritt aus dem Vertrag ist jederzeit, allerdings mit Wirkung nur zum Jahresende, zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Gründungsmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Rechten und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus 4 Vorstandsmitgliedern, nämlich der / dem
    1. Vorsitzenden
    2. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Kassiererin oder Kassierer
    4. Schriftführerin oder Schriftführer

    Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand sowie bis zu 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern an.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden und der oder dem zweiten Vorsitzenden. Jede oder jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post, Fax oder Email an die Mitglieder und muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
  3. Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter ist die oder der 1. Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit die Schriftführerin oder der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch diese oder dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND e.V., Kreisgruppe Koblenz, zwecks Verwendung für den Naturschutz und die Landschaftspflege.

§ 8 Errichtung des Vereins, Kosten

  1. Als Tag der Errichtung des Vereins gilt der Tag der Eintragung in das
    Vereinsregister beim zuständigen Registergericht.
  2. Alle Gründungskosten werden durch die Gründungsmitglieder gesamtschuldnerisch getragen; die Kostentragung erfolgt durch angemessene Bevorschussung zum Vereinskonto.

§ 9 Inkrafttreten

  1. Verlangt das Registergericht aus formellen Gründen eine Änderung der Satzung, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen ohne Zustimmung einer Mitgliederversammlung nachzukommen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler oder Unstimmigkeiten der Satzung zu bereinigen.

Koblenz, 14.01.2020

Der Vorstand